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Allgemeine Geschäftsbedingungen

FH – Montagen

Hohlweg 40-42

98693 Ilmenau OT: Gräfinau - Angstedt

Stand: 01/2021

 


§ 1 Geltung der Bedingungen

 

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der FH - Montagen (FH) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung nimmt der Auftraggeber (AG) diese Bedingungen an. Entgegen stehenden oder von diesen Bedingungen abweichenden Bedingungen des AG wird ausdrücklich widersprochen. Im Weiteren werden Personenauffangnetze, Dachrandsicherungen und Seitenschutz allgemein als „Systeme“ bezeichnet.

 

 

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

 

Die Angebote der FH - Montagen sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt bei schriftlicher Auftragsbestätigung oder –durchführung durch die FH - Montagen zu Stande. Der vereinbarte Montageablauf erfolgt nach den Angaben und Plänen des AG. Sollten bei der Montage der Systeme Angaben und Pläne nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen, wird ein sich daraus ergebender Mehrpreis berechnet (z. B.: Mindermengenzuschlag). Es gelten die Bedingungen und Besonderheiten in den Angeboten der FH - Montagen bei Auftragserteilung als vereinbart.

 

 

§ 3 Preise

 

1. Die Preise gelten für die einmalige Montage, die einmalige Demontage und den Transport sowie für die Gebrauchsüberlassung unserer Systeme. Der Preis bezieht sich auf die vereinbarten Maße. Die Gebrauchsüberlassung dauert 4 Wochen, falls im Angebot nicht ausdrücklich anders erwähnt.

2. Änderungen werden gesondert berechnet und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der FH - Montagen. Die Anzahl der Bauabschnitte und das Erfordernis des Umhängens bzw. Umbauens der Systeme müssen der FH – Montagen vor Auftragserteilung schriftlich mitgeteilt werden.

3. Die Gebrauchsüberlassung beginnt ab der Montage der Systeme. Nach der vierten Woche der Gebrauchsüberlassung wird jede weitere angefangene Woche als vollständige Woche berechnet. Die Gebrauchsüberlassung der von der FH - Montagen montierten Systeme ist von gesetzlichen Feiertagen unberührt.

4. Die zu berechnende Mietdauer endet mit der Demontage der Systeme. Die zu erwartende Mietdauer ist bereits bei Auftragserteilung anzugeben. Sollte sich dennoch eine kürzere oder längere Mietdauer ergeben, so ist dies unverzüglich der FH - Montagen schriftlich zu melden. Alle Termine für die Montage oder Demontage sind der FH - Montagen mindestens 3 Werktage vor dem Termin zu melden, wobei die Meldung per eMail, Telefon oder Telefax zu erfolgen hat. Die Termine sind bis zur ausdrücklichen Bestätigung durch die FH - Montagen unverbindlich. Die Freigabeerklärung lässt den Vertrag unberührt.

 

 

§ 4 Vertragsdurchführung

1. Um eine reibungslose Abwicklung gewährleisten zu können, benötigt FH-Montagen:

 

   1 Satz Pläne / Dachgrundriss sowie Schnitt mit Maßangaben, auch als eMail (PDF)

   zu sichernde Gesamtfläche bzw. Gesamtlänge

   Maßangaben wie Länge, Breite und Höhe, Tor- bzw. Türmaße

   Binderabstände, Materialangaben Außenkanten, Stahl / Beton / Holz?

   Stützen, Hindernisse, Besonderheiten, Dachüberstände

   Hallenboden innen und außen frei?

  Bodenbeschaffenheit + Belastbarkeit, Maße für Arbeiten mit Arbeitsbühne?

   Ausbreiten der Netze möglich?

 

2. Um eine ordnungsgemäße Montage und Demontage der Systeme – durch Ausbreiten der Systeme am Boden und ungehinderte Nutzung einer Hebebühne – sicherzustellen, muss die zu vernetzende Fläche bzw. die abzusichernden Bereiche von der Konstruktion her fertig gestellt und die darunter liegende Bodenfläche freigeräumt sein. Wird freie Befahrbarkeit vereinbart, beinhaltet dies den Luftraum unterhalb der abzusichernden Bereiche, damit der ausgefahrene Teleskoparm einer Hebebühne ungehindert bewegt werden kann. Behinderungen, die einen zusätzlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen, werden zusätzlich berechnet. Wartezeiten, die durch Behinderungen entstehen, werden zu einem Stundensatz von derzeit € 33,50 verrechnet. Fehlfahrten werden mit 0,90 €/km von der nächstliegenden Niederlassung der FH - Montagen zuzüglich der anfallenden Kosten für Monteure, Wartezeiten, Arbeitsbühnen usw. berechnet. Die FH - Montagen kann nach ihrer Wahl einen pauschalen Schadensersatz für zusätzliche Anfahrten oder Fehlfahrten von mindestens 350,00 € zzgl. MwSt. verlangen, soweit der AG nicht einen geringeren Schaden nachweisen kann.

 

3. Es werden ausschließlich Systeme für die Sicherheit von Personen nach gültigen UVV- und DIN-Normen montiert. Diese dürfen nicht für andere Zwecke verwandt werden. Jeder Missbrauch ist ausdrücklich untersagt. Die Systeme dürfen nur durch von der FH - Montagen beauftragtes Personal montiert bzw. demontiert werden. Geschieht diese Montage bzw. Demontage durch nicht autorisiertes Personal, entfällt jegliche Haftung für die Sicherheit und fachgerechte Montage der Systeme. Für beschädigte oder fehlende Systeme haftet der AG nach Maßgabe des § 5.

4. Zur Befestigung der Netze werden Aufhängeseile verwendet, die um die Binder geschlagen werden. Die Anschlingmöglichkeiten der Seile an den Bindern sowie an den Außenkanten müssen mind. jede 2,50 m gewährleistet sein. Eine besondere Befestigungsart (Ringschraubenmontage ect.) wird gesondert berechnet. Sollte eine Befestigung nicht möglich sein, so haftet FH - Montagen hierfür nicht. Der AG trägt das Risiko der Nichtdurchführbarkeit.

5. Die Zufahrt, die Möglichkeit der Be- und Entladung sowie eine Abstellmöglichkeit müssen gewährleistet sein. Der Grundboden muss so verdichtet sein, dass er befahrbar ist. Jede Veränderung, auch innerhalb der gleichen Baustelle, wie Umhängen bzw. Ummontieren, ist eine Neumontage und wird auch als solche berechnet.

6. Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel unverzüglich, ursprünglich nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung der FH - Montagen mitzuteilen. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen.

 

 

§ 5 Beschädigung und Verlust

 

Bei Verlusten oder Beschädigungen der Systeme während der Mietdauer werden diese zum Wiederbeschaffungswert dem AG in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber haftet der FH - Montagen für den Verlust oder Beschädigungen der Systeme, es sei denn, er kann nachweisen, dass er den Verlust oder die Beschädigungen nicht verschuldet hat. Beschädigungen oder Verluste müssen der FH - Montagen unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, haftet er der FH - Montagen für den daraus entstehenden Schaden.

 

 

§ 6 Zahlung

Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind die Rechnungen sofort ohne Abzug zahlbar. Skonto muss ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Die FH - Montagen ist berechtigt, nach Fertigstellung der Montage eine Rechnung über die vollständige Auftragssumme zu stellen. Bei Bauvorhaben mit mehreren Bauabschnitten kann die Rechnungslegung nach Fertigstellung der Montage in den vereinbarten Teilflächen / Teilbereichen erfolgen. Andere Zahlungsvereinbarungen müssen schriftlich mit der FH - Montagen vereinbart werden. Vor Beginn der Montagearbeiten ist FH - Montagen berechtigt, eine Vorauszahlung in Höhe von 70 % des Gesamtauftrages zu verlangen. Der AG kann nicht mit Gegenforderungen aufrechnen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Forderungen gegen die FH - Montagen dürfen nicht abgetreten werden.

 

 

 

§ 7 Haftungsbeschränkungen

Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, die nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, sind sowohl gegen FH - Montagen als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur soweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den AG gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Insbesondere ist die Haftung der FH - Montagen für Behinderungen, die durch Schlechtwettereinflüsse zustande kommen, ausgeschlossen. Die Haftung der FH - Montagen und deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ist auf den typischerweise bei Geschäften der vorliegenden Art entstehenden Schaden begrenzt.

 

 

 

§ 8 Gerichtsstandort

Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des § 38 ZPO, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist das Amtsgericht Jena oder Ilmenau ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

 

 

 

§ 9 Sonstiges

 

Sollte eine Bestimmungen in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 


 

 

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